Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der FEBESOL GmbH

für Verträge mit KundInnen über PV-Anlagen, PV-Anlagen-Komponenten sowie Anlagen zur Erzeugung
und Speicherung von erneuerbaren Energien (Stand 01.02.2024)

1 Anwendungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf Verträgen zwischen der FEBESOL GmbH („FEBESOL“) und KundInnen Anwendung, die den Verkauf und die Lieferung („Kaufverträge“) oder sowohl den Verkauf und die Lieferung als auch die Montage („Werkverträge“) von PV-Anlagen, PV-Anlagen-Komponenten sowie Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien zum Gegenstand haben.

1.2 Die Bestimmungen dieser AGB finden auf Kaufverträgen und Werkverträgen gleichermaßen Anwendung, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf Kaufverträge oder Werkverträge genommen wird.

1.3 Die Bestimmungen dieser AGB gelten für VerbraucherInnen i.S.v. § 13 BGB und UnternehmerInnen i.S.v. § 14 BGB (nachstehend zusammengefasst „KundInnen“) gleichermaßen, sofern in einer Bestimmung nicht gesondert Bezug auf VerbraucherInnen oder UnternehmerInnen genommen wird.

1.4 VerbraucherInnen sind KundInnen, die mit ihrer PV-Anlage oder einer sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien Energie erzeugen wollen, die überwiegend für Zwecke des eigenen privaten Verbrauchs genutzt werden soll.

1.5 Die im Angebot der FEBESOL enthaltenen Bestimmungen gelten vorrangig zu diesen AGB.

1.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen AGB widersprechen oder sie ergänzen („anderslautende Bedingungen“), finden nur insoweit Anwendung, als die FEBESOL diesen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.7 Allen anderen anderslautenden Bedingungen, auf die Sie in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Bestätigungsschreiben Bezug nehmen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2 Vertragsschluss

2.1 Das Ihnen von der FEBESOL unterbreitete Angebot versteht sich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

2.2 Ein Angebot unterbreiten Sie der FEBESOL, wenn Sie das Angebot unterzeichnet an die FEBESOL zurücksenden. Die FEBESOL wird das Angebot prüfen und Ihnen eine Bestätigung in Textform zusenden. Mit dem Zugang der Bestätigung bei Ihnen kommt der Vertrag zustande.

2.3 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eine Einigung zwischen FEBESOL und Ihnen in Textform.

2.4 Soweit vereinbart wird, dass die FEBESOL den Antrag für den Netzanschluss der PV-Anlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien beim zuständigen Netzbetreiber für Sie stellt, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass der Netzbetreiber den Antrag bewilligt. Für den Netzantrag benötigt die FEBESOL Ihre Vollmacht.

3 Widerrufsrecht, Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts

Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns der FEBESOL GmbH, Opelstraße 19, D-68789 St. Leon-Rot (Tel: +49 (0) 6227 – 78 93 10 0, E-Mail: widerruf@febesol.de), mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das unter folgendem Link verfügbare Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist:

Muster-Widerrufsformular

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

4 Nicht im Vertrag enthaltene Leistungen

4.1 Die Prüfung, ob das Gebäude oder ein sonstiges Bauwerk („bauliche Anlage“), worauf oder woran die PV-Anlage (oder die sonstige Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien), montiert werden soll, die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage (oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien) erfüllt (insbesondere in Bezug auf die Statik der baulichen Anlage und die jeweiligen Herstellerangaben), ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

4.2 Die Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage (oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien) erfüllt sind (insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, z.B. Baugenehmigung oder andere baurechtliche Vorgaben), ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

4.3 Im Übrigen sind weitere, für den Betrieb der PV-Anlage (oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien Energie) ggf. erforderliche Komponenten, die nicht ausdrücklich im Leistungsumfang bezeichnet sind, nicht im Leistungsumfang enthalten.

5 Modellrechnungen

5.1 Bitte beachten Sie, dass die tatsächliche Leistung einer PV-Anlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien (z.B. aufgrund von Schwankungen des Wetters, Ablagerungen auf den Modulen, Wirkungsgrade von Modulen und Wechselrichtern) von den Ergebnissen in Modellrechnungen abweichen kann.

5.2 Etwaige im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung erstellte Modellrechnungen über die Leistung der PV-Anlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien (zu erwartender Jahresertrag etc.) stellen daher weder eine Aussage der FEBESOL über die Beschaffenheit der PV-Anlage i.S.v. § 434 BGB oder § 633 BGB noch eine Garantie i.S.v. § 443 BGB oder sonstige Garantie dar.

6 Mitwirkungspflichten KundInnen (nur für Werkverträge)

6.1 Für die Dauer der Ausführung der Arbeiten müssen Sie der FEBESOL ausreichend geschützte Flächen für die Lagerung der Komponenten der PV-Anlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien nebst dazugehöriger Montagematerialien („Materialien“) bereitstellen.

6.2 Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die während der Durchführung der Arbeiten bei Ihnen gelagerten Materialien nicht durch Dritte beschädigt oder gestohlen werden oder sonst abhandenkommen (siehe auch Haftung Ziffer 9.10).

6.3 Sie müssen die Ihrerseits erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeiten innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

7 Termine

Angegebene Termine geben lediglich Auskünfte über geplanten Liefer- bzw. Montagzeiträume; sie orientieren sich an den Angaben der jeweiligen Hersteller. Die FEBESOL wird die Liefer- bzw. Montagetermine mit Ihnen abstimmen.

8 Zahlungsbedingungen

8.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Rechnungslegung bei Kaufverträgen nach Lieferung und bei Werkverträgen nach Abnahme.

8.2 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8.3 Zahlungen sind per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der FEBESOL vorzunehmen.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die FEBESOL behält sich an den gelieferten bzw. gelieferten und montierten Komponenten der PVAnlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien das Eigentum vor bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Gesamtpreises (inkl. Umsatzsteuer) und der Ihnen gegenüber gelten gemachten Aufwendungen und Zinsen im Falle des Zahlungsverzugs.

9.2 Solange das Eigentum nicht auf Sie übergegangen ist, sind Sie nicht berechtigt die PV-Anlage oder die sonstige Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien oder deren einzelne Komponenten zu
verkaufen.

10 Haftung

10.1 VerbraucherInnen haben offensichtliche Mängel, unter kurzer Beschreibung dieser, binnen einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme, gegenüber der FEBESOL in Textform anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung für die Fristwahrung genügt; andernfalls sind Schadensersatzansprüche der VerbraucherInnen, die auf offensichtlichen Mängeln beruhen, ausgeschlossen.

10.2 Im Falle von Mängeln können Sie Nacherfüllung binnen angemessener Frist verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der FEBESOL im Wege der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache.

10.3 Liefert die FEBESOL zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann die FEBESOL
von Ihnen die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie Ihr Recht auf Minderung oder Rücktritt geltend machen. Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schaden- oder Aufwendungsersatz geltend zu machen.

10.5 Die FEBESOL haftet unbegrenzt bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei von FEBESOL übernommenen Garantien sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

10.6 Im Falle von sonstigen Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) beruhen, haftet die FEBESOL der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Kardinalspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung Sie deshalb vertrauen dürfen.

10.7 Im Falle von sonstigen Schäden, die auf leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen, haftet die FEBESOL insgesamt in Höhe des vereinbarten Gesamtpreises (ohne Umsatzsteuer).

10.8 Die FEBESOL haftet nicht für Schäden, die auf der mangelnden Eignung (einschl. Materialschwächen, Konstruktionsfehler, unzureichende Statik) der baulichen Anlage beruhen, auf bzw. an der die PV-Anlage oder die sonstige Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien angebracht werden soll.

10.9 Die FEBESOL haftet nicht für von Ihnen oder Dritten beschädigte oder gestohlene Komponenten der PV-Anlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien oder sonstiger Materialen, die während der Ausführung der Montagearbeiten bei Ihnen gelagert werden. Dritte in diesem Sinne sind nicht die gesetzlichen Vertreter der FEBESOL und Personen, derer sich die FEBESOL zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient. Es obliegt Ihnen für solche Risiken entsprechende Versicherungen abzuschließen.

10.10 Die FEBESOL haftet nicht für Mängel, die aus der Verwendung der Ware durch Sie entgegen den Herstellervorgaben gemäß dem jeweiligen Leistungsdatenblatt resultieren.

11 Verjährung von Mängelrechten

11.1 Bei Verträgen mit VerbraucherInnen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11.2 Bei Verträgen mit UnternehmerInnen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“). Kardinalspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung Sie deshalb vertrauen dürfen.

12 Herstellergarantien

Soweit den Komponenten der PV-Anlage oder der sonstigen Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien Erklärungen der Hersteller beigefügt sind, z.B. Garantien, handelt es sich um selbständige Verträge zwischen Ihnen und dem Hersteller. Rechte aus diesen Verträgen können Sie direkt gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend machen.

13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Bei Verträgen mit VerbraucherInnen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Ort des Wohnsitzes oder, falls ein solcher nicht besteht, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des/der VerbraucherIn zur Zeit der Klageerhebung. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mannheim.

13.2 Bei Verträgen mit UnternehmerInnen ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mannheim.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

14 Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz sind abrufbar unter: www.febesol.de

15 Sonstiges

15.1 Die FEBESOL ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Unterlieferanten einzusetzen.

15.2 Sie können Ihre Forderungen mit Forderungen der FEBESOL nur aufrechnen, soweit Ihre Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

15.3 Änderungen des Vertrages bedürfen der Textform.

15.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sollen sie in dem Umfang aufrechterhalten bleiben, als sie gesetzlich erlaubt sind. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das gilt entsprechend für den Fall von Lücken in diesem Vertrag.

16 Kontakt

FEBESOL GmbH
Opelstr. 19, 68789 St. Leon-Rot, Deutschland
Telefon: 06227 – 78 93 10 0
E-Mail: mail@febesol.de
Homepage: www.febesol.de